Nach dem Tod eines geliebten Menschen hat man meist andere Sorgen als das Thema Versicherungen. Dennoch ist es ein wichtiges Thema, das man trotz der Trauer und der vielen organisatorischen Verpflichtungen nicht vergessen sollte. Es stellen sich nämlich einige Fragen, die für die Hinterbliebenen wichtig sind. Was passiert mit den Versicherungen, wenn der Versicherungsnehmer stirbt? Genießen Mitversicherte weiterhin Schutz oder ist dieser mit dem Tod des Versicherungsnehmers aufgehoben? Dürfen Sie mit dem KFZ eines Verstorbenen Angehörigen weiterfahren?
Wir haben im folgenden Artikel die wichtigsten Informationen zusammengetragen bzw. Antworten auf die häufigsten Fragen formuliert:
Welche Möglichkeiten habe ich, um herauszufinden welche Versicherung der Verstorbene überhaupt hatte?
Mit viel Glück hat der Verstorbene seine Polizzen in einem Ordner immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Dann muss man nur noch auf die Suche nach dem Ordner gehen. Wenn das nicht der Fall ist bleibt wohl nur gemeinsam mit dem Nachlassverwalter, Notar zu prüfen, welche Versicherungen bestanden haben, da man aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte von den Versicherungen erhält. Geht es um das Auto des Verstorbenen, können Sie die Versicherungsauskunft des VVO aufrufen und durch Eingabe des Kennzeichens herausfinden, bei welcher Versicherungsgesellschaft das Fahrzeug haftpflichtversichert
Gehen die Versicherungen automatisch auf die Erben über?
Zunächst ist es so, dass neben sämtlichem Besitz des Verstorbenen auch die Versicherungen nach dem Tod in den Nachlass übergehen. Dort ist dann der Nachlassverwalter, also ein Notar, für alles weitere verantwortlich. – Auch für das Weiterbezahlen der Versicherungsprämien.
Allerdings muss man zwischen den Versicherungssparten unterscheiden:
• Personenversicherungen
(Rechtsschutz, Unfall und Privathaftpflicht solo) hängen – wie der Name schon sagt – an der Person des Versicherten und enden damit mit dem Tod desselben automatisch. Wenn eine weitere Person in der Polizze versichert ist, kann diese weiterlaufen.
• Bei Sachversicherungen
(Haushalt, Eigenheim, KFZ) sieht es etwas anders aus:
Haushalts- bzw. Eigenheimversicherung:
Hatte der Verstorbene eine Haushalts- und/oder Eigenheimversicherung, wird diese vom Nachlassverwalter höchstwahrscheinlich weiterhin bezahlt, bis die Erbschaft abgewickelt ist. Schließlich soll der Wohnsitz auch bis zur Einantwortung versichert sein, falls ein Schadenfall eintritt (wer will schon ein abgebranntes Haus erben und es auf eigene Kosten wieder herstellen lassen?).
Privathaftpflicht innerhalb der Haushaltsversicherung:
In der Privathaftpflichtversicherung, welche in der Haushaltsversicherung inkludiert ist, sind häufig Kinder, Ehegatten oder im selben Haushalt lebende Personen mitversichert. Diese bleiben weiterhin versichert, sofern die Prämie weiterhin einbezahlt wird. (Achtung, nicht zu verwechseln ist diese Versicherung mit der Privathaftpflichtversicherung als eigenes Versicherungsprodukt).
KFZ-Versicherung:
Wollen Angehörige (zum Beispiel Ehegatten) das Fahrzeug bis zur Einantwortung weiterhin benützen, müssen Sie über den Notar eine schriftliche Fahrgenehmigung der Versicherungsgesellschaft einholen. Somit sind Sie auf der sicheren Seite, falls ein Schadenfall eintreten sollte. Dieser Vorgang kommt in der Praxis häufig vor und ist rasch erledigt. Sobald die Erbschaft abgewickelt ist, geht sowohl der Besitz am Fahrzeug als auch prinzipiell der Versicherungsvertrag mit den ursprünglich vereinbarten Konditionen auf den Erben über. Wenn Sie das Fahrzeug nicht weiter benützen möchten, kann dieses auch vom Nachlassverwalter umgehend abgemeldet werden.
Wichtig:
Wenn Sie dann im Zuge der Erbschaftsabwicklung zum rechtmäßigen Erben erklärt werden und in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten, müssen Sie auch alle Versicherungen zu den ursprünglich vorgesehenen Kündigungsfristen übernehmen. Ausnahme: Sollten Sie nicht Universalerbe sein, sondern eine Liegenschaft im Zuge einer Schenkung auf den Todesfall oder als Vermächtnis (Legat) erhalten haben, so können Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen nach grundbücherlicher Einverleibung auch die Versicherungsverträge für die Liegenschaft kündigen!
Gibt es Fristen die beachtet werden müssen?
Sämtliche Fristen für die Bekanntgabe eines Todesfalles bei der Versicherung sind in den Versicherungsbedingungen zu finden. Prinzipiell gilt: Je früher, desto besser.
Bei einem Unfalltod kann die Frist zur Bekanntgabe sehr rasch verstreichen, hier werden häufig 48 oder 72 Stunden vorgegeben. Diese sollte durch den Nachlassverwalter eingehalten werden. Hat der Verstorbene bei der Unfallversicherung eine Überbringerpolizze abgeschlossen, sollten Sie diese so schnell wie möglich der Versicherungsgesellschaft vorlegen. (Der Vorteil einer Überbringerpolizze ist, dass der Überbringer – nicht zwingend der Erbe - das Geld sofort erhält und dieses nicht zuerst in den Nachlass geht).